Die Wissenschaftsfreiheit garantiert nicht, dass eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor an einem Universitätsklinikum auch eine Leitungsfunktion in der Krankenversorgung innehaben muss. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 2 C 4.19 vom 03.02.2021). In dem vorliegenden Fall hatte eine Universitätsprofessorin an einem hessischen Universitätsklinikum dagegen geklagt, dass sie aufgrund einer Umstrukturierung einige Verantwortlichkeiten im Bereich der Krankenversorgung abgeben sollte. Nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter hat die Professorin aber keinen Anspruch auf eine Leitungsfunktion in der Krankenversorgung. Das Universitätsklinikum darf Dienstaufgaben umstrukturieren und neu ordnen: Grundsätzlich sei die Tätigkeit eines Hochschullehrers an einem Universitätsklinikum zwar in die Krankenversorgung und deren Organisationsstruktur eingeordnet – diese sei jedoch „nicht unabänderlich“, so das Gericht. Das Präsidium muss bei der Neustrukturierung von Dienstaufgaben allerdings beachten, dass der Hochschullehrer auch weiterhin „einen angemessenen Tätigkeitsbereich“ erhält, „der nach Umfang und Inhalt eine hinreichende Grundlage an medizinischen Erkenntnissen dafür bietet”, dass er “sein Fach in Forschung und Lehre vertreten kann“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Ansprechpartner unserer Praxis für Fragen des Wissenschafts- und Hochschuldienstrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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