Fakultätsrat muss bei Entfristung von Professoren mitreden

Der Fakultätsrat muss beteiligt werden, wenn über die Entfristung des Dienstverhältnisses eines Professors entschieden wird. Die wissenschaftliche Eignung kann nicht allein die Hochschulleitung beurteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln im Eilverfahren einer von Dombert Rechtsanwälte vertretenen Professorin der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entschieden (Az.: 15 L 1284/19 vom 20.01.2020). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

In dem Rechtsstreit setzte die Professorin durch, dass die Hochschulleitung über die Entfristung ihrer Professur vor dem Ablauf ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit erneut zu entscheiden hat. Die Hochschule hatte dies abgelehnt, nachdem der Dekan, der eine Professur in einer anderen Fachdisziplin innehatte, die fachliche Eignung der Professorin negativ bewertet hat. Dies hatte vor Gericht keinen Bestand: Das Verwaltungsgericht betonte, dass für die Entscheidung über die Umwandlung einer befristeten Professur in eine unbefristete die gleichen Maßstäbe anzulegen seien wie bei der Berufung auf eine unbefristete Professur. Diese Entscheidungen dürften nicht ohne Beteiligung der Hochschullehrer getroffen werden, da sie die eigentlichen Träger der Forschung und Lehre an der Hochschule seien. Der Dekan handle bei der vorgenommenen Bewertung – unabhängig von seiner Disziplin – insofern nicht als Grundrechtsträger, sondern in Ausübung eines grundrechtsgebundenen Leitungsamtes. Wenn allein der Hochschulleitung solche Entscheidungen überlassen und den Professorinnen und Professoren zugleich alle fachbezogenen Einflussmöglichkeiten im Bewertungsverfahren genommen würden, gerate die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer in Gefahr. Auch die Professorinnen und Professoren an Verwaltungsfachhochschulen sind Träger der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Entsprechend ist auch eine rechtsverbindliche Regelung des Bewertungsverfahrens, der Maßstäbe für die Bewertung von Forschung und Lehre sowie der Gewichtung der Bewertungskriterien erforderlich.

Ansprechpartner unserer Praxis für Fragen des Wissenschafts- und Hochschuldienstrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

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