Eine Windenergieanlage darf während des Kranichzugs ohne eine Abschaltauflage betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die entsprechende Nebenbestimmung in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage der klagenden Betreiberin aufgehoben (Az.: 1 A 11643/17 vom 31.10.2019). Das Kollisionsrisiko für die ziehenden Kraniche sei bei der streitigen Anlage nicht signifikant erhöht, stellten die Richter fest. „Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen im Zugkorridor sei die Zahl dokumentierter Schlagopfer sehr gering“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Zudem würden in der Nähe der streitigen zahlreiche andere Windenergieanlagen ohne Abschaltauflagen betrieben, ohne dass dort Schlagopfer bekannt geworden seien. Deshalb verletze die Auflage, eine Kranichabschaltanlage einzubauen, den grundrechtlichen Anspruch der Betreiberin auf Gleichbehandlung, so das Gericht weiter.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Tobias Roß.
« zurück