Dienstherrn dürfen Beamte, die ohne triftigen Grund vom Dienst fernbleiben, aus dem Dienstverhältnis entfernen. Diese disziplinarische Höchstmaßnahme ist gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegt, das das Vertrauen des Dienstherren in gravierender Weise verletzt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einer Studienrätin (Az.: 3 LD 3/19 vom 10.12.2019). Diese hatte „planvoll und berechnend“ eine Krankheit vorgetäuscht und sich auf diese Weise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erschlichen, um ihre Tochter ins „Dschungelcamp“ nach Australien zu begleiten. Ihr Fernbleiben von der Schule habe schwerwiegende Folgen für den Schulbetrieb gehabt, weil in dem Zeitraum Halbjahreszeugnisse und Zeugniskonferenzen stattfanden. Darüber hinaus habe die Lehrerin mit ihrem Verhalten den Dienstfrieden gestört und dem öffentlichen Ansehen geschadet, weil sie wegen der angeblicher Krankheit zwar nicht arbeiten, aber eine lange Reise nach Australien antreten und auch noch Fernsehinterviews geben konnte. „Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe deshalb, dass sich die Lehrerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen habe, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren sei“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Ansprechpartner für alle Fragen des Disziplinarrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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