Zum 1. Mai 2018 treten für Kommunen in Brandenburg die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) 2016 sowie die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft. Die entsprechende Vorschrift in der Kommunalen Haushalts- und Kassenordnung (§ 30 KomHKV) wird so angepasst, dass sie fortan auf die aktuellen Regelwerke verweist. Bei der Einführung hat der brandenburgische Verordnungsgeber von seinem Recht Gebrauch gemacht, bestimmte Neuerungen nicht oder nur modifiziert einzuführen. So gelten für Bauaufträge weiterhin die Wertgrenzen von 1 Mio. EUR (beschränkte Ausschreibung) und 100.000,00 EUR (freihändige Vergabe, zukünftig Verhandlungsvergabe). Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen kann weiterhin bis zu einem Wert von 100.000,00 EUR ebenfalls freihändig bzw. in der beschränkten Ausschreibung vergeben werden. Auch die Regelungen zur elektronischen Vergabe (eVergabe) werden zunächst nicht in Brandenburg gelten (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 KomHKV).
Gleichwohl müssen sich kommunale Auftraggeber auf einige Neuerungen einstellen. Dies betrifft vor allem die UVgO. Sie erhält im Vergleich zur bislang geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) eine völlig neue Struktur. Diese orientiert sich an der Vergabeverordnung. Die Kanzlei informiert Führungskräfte und Experten der öffentlichen Auftraggeber umfassend und praxisnah durch Inhouse-Seminare über alle Neuerungen im Bereich der UVgO. Zu den Veranstaltungen am 13.04.2018 und 30.05.2018 in unseren Büroräumen ist noch eine Anmeldung möglich unter Anne.Jamm(at)dombert.de.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.
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