Die Zurückstellung von Genehmigungsanträgen für Windkraftanlagen kommt nicht in Betracht, wenn die Gemeinde bei der Änderung ihres Flächennutzungsplans eine (bloße) Aufhebungsplanung betreibt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach in einem von DOMBERT Rechtsanwälten für ein Windenergieunternehmen geführten Klageverfahren die Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids über luftfahrtrechtliche und bauplanungsrechtliche Belange aufgehoben.
Die Genehmigungsbehörde hatte auf Antrag einer Stadt, in deren Stadtgebiet das Windenergieunternehmen eine Windkraftanlage errichten möchte, die Erteilung des Vorbescheides gem. § 15 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Jahr zurückgestellt. Hintergrund der Zurückstellung war der Beschluss der Stadt, zur Steuerung der Windenergienutzung ihren Flächennutzungsplan zu ändern. Bei der Änderung ihres Flächennutzungsplans hatte sich die Stadt allerdings allein darauf beschränkt, zwei von insgesamt drei Konzentrationsflächen, die bislang für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen worden waren, ersatzlos zu streichen.
Der Argumentation von DOMBERT Rechtsanwälten folgend hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 30.05.2014 ausdrücklich festgestellt, dass in diesem Fall § 15 Abs. 3 BauGB als Rechtsgrundlage ausscheidet. Mit § 15 Abs. 3 BauGB sollen die Gemeinden in die Lage versetzt werden, Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen zu sichern, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen (Ausweisung von Konzentrationsflächen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB mit der Folge ihres Ausschlusses an anderer Stelle). Die Sicherung einer solchen Flächennutzungsplanung setzt aber ein positives Planungskonzept voraus. Die bloße Aufhebungsplanung und damit die Verhinderung von Vorhaben – vorliegend für die Windenergie – scheidet demgegenüber als Grundlage einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB aus.
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