Kommunale Wohnungsbaugesellschaften und andere Kläger der öffentlichen Hand können sich auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen. In Brandenburg darf die von einer Gemeinde betriebene Wohnungsbaugesellschaft deshalb nicht mehr zu verjährten Anschlussbeiträgen herangezogen werden. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 9 C 2.18 vom 23.01.2019).
Bei dem Verfahren handelt es sich abermals um Auseinandersetzungen der so genannten Altanschließer in Brandenburg. Der Landtag hatte bei der Neufassung einer Vorschrift im Kommunalen Abgabengesetz (KAG), das zum 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, übersehen, dass sich daraus verfassungsrechtliche Bedenken ergeben könnten. Dies war auch bei den beiden klagenden kommunalen Wohnungsbaugesellschaften der Fall: Nach der neuen Rechtslage wären die gegen sie ergangenen Beitragsbescheide im Jahr 2014 zulässig gewesen. „Jedoch verstößt die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung in Fällen, in denen Beiträge nach dem zuvor geltenden Recht nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Bereits im November 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht die nach dem neuen KAG Erhebung von Beiträgen für die alten Kanalanschlüsse für rechtswidrig erklärt. Das Rückwirkungsverbot, das auf den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht, gilt allgemein, hoben die Bundesverwaltungsrichter in der aktuellen Entscheidung noch einmal hervor.
Ansprechpartner für das Kommunalabgabenrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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