Approbation nur bei gleichwertiger Ausbildung

Ein Arzt, der außerhalb der Europäischen Union seine Ausbildung absolviert hat, kann eine Approbation in Deutschland nur dann erhalten, wenn er die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nachweisen kann. Der Ausbildungsstand sei an der Grundausbildung für Ärzte nach der Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte zu messen, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier (Az.: 2 K 6384/17 vom 1.9.2018). Dafür muss der im Ausland ausgebildete Arzt ein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vorlegen. In dem vorliegenden Fall hatte ein Mediziner, der in der Ukraine Medizin studiert und darüber hinaus auch verschiedene Facharzttitel erworben hatte, geklagt, weil ihm nicht die Approbation in Deutschland erteilt wurde. Der Gutachter hatte jedoch die Gleichwertigkeit seines Studiums nicht feststellen können, weil aus den übersetzten Bescheinigungen der ukrainischen Universität die Inhalte der einzelnen Fächer nicht ersichtlich waren. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde zugelassen.

Ansprechpartner für Fragen der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Berufszulassung ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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