Der Arbeitnehmer muss außerhalb einer Rufbereitschaft zur Absicherung eines Notfalldienstes bei einem kommunalen Arbeitgeber seine private Mobilfunknummer nicht herausgeben. Das hat jetzt das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 vom 16.05.2018). Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Sie stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und müsse deshalb durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dies war nach Ansicht der Richter hier aber nicht der Fall: Der kommunale Arbeitgeber hatte durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft die Problemlage selbst herbeigeführt. Ihm stünden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung, so das Gericht. Für die kommunalen Arbeitgeber bzw. Dienstherren steigen damit die Hürden bei der Organisation von Dienstplänen.
Ansprechpartner für Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller, für Fragen des Datenschutzes Frau Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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