Die einem Professor gegebene Zusage, ihm eine bestimmte Ausstattung an Sach- und Personalmitteln fortzugewähren, muss die Universität auch einhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Magdeburg jetzt in einem Eilbeschluss klargestellt (Az. 7 B 107/17 MD vom 5.7.2017). Dem von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Professor hatte die Universität zugesagt, die ihm bei seiner Berufung gewährte Ausstattung für weitere zwei Jahre ohne Abstriche zu verlängern. Einige Wochen später teilte die Hochschule dem Professor mit, dass er nur noch einen „Mindestumfang” an Sach- und Personalausstattung erhalte, weil er dem ursprünglichen Angebot nicht zugestimmt habe. Dagegen wandte sich der Hochschullehrer: Er habe der Ausstattung nicht nur ausdrücklich zugestimmt, sondern sei auf diese auch zur Aufrechterhaltung seines Lehr- und Forschungsbetriebes angewiesen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg verpflichtete die Universität nun, ihre ursprünglichen Zusagen einzuhalten. Nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt kann zudem die Ausstattung einseitig von der Hochschule geregelt werden, ohne dass hierzu eine Annahmeerklärung des Hochschullehrers erforderlich ist. Die nachträgliche Weigerung der Universität sei rechtswidrig, wenn und solange die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Die Universität erklärte daraufhin, dass sie die Ausstattungszusage erfüllen wird. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die gleichzeitig anhängige Klage ist deshalb nicht mehr erforderlich.
Ansprechpartner für alle Fragen des Hochschulrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Hermann.
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