In einem Konkurrentenrechtsstreit um die Berufung eines Professors an einer Hochschule hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt, dass dessen Ernennung durch die Hochschule rechtswidrig war (Az.: 4 N 2.16 vom 28.11.2018). Die Hochschule hatte die Professur im April 2014 im Kleinanzeigenteil einer Berliner Tageszeitung zwischen Massageangeboten und Entrümpelungen ausgeschrieben. Gemeldet hatte sich nur ein Bewerber, der an der Hochschule als Gastprofessor beschäftigt war, während seine Ernennung zum Professor der Hochschule im Rahmen eines anderen Rechtsstreits blockiert war. Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Klägerin wurde hingegen nicht über die Ausschreibung informiert, obwohl sie um eine Professur mit gleicher Bezeichnung mit der Hochschule stritt. Ihre vor der Auswahlentscheidung eingereichte Bewerbung blieb unberücksichtigt, die Hochschule ernannte den Bewerber zum Professor auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Ernennung des Professors mit Urteil vom 22.10.2015 (Az: 5 K 179.14) auf. Nach Ansicht der Richter hatte die Hochschule den Anspruch der Klägerin auf ein Bewerbungsverfahren sowie ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz bewusst verletzt, in dem sie ihre Bewerbung ignoriert und vor der Ernennung keine Konkurrentenbenachrichtigung versandt hatte. Mit dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ist dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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