Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Kriterien für die Sonntagsarbeit abermals bekräftigt (Az.: 8 C 3.20 vom 27.01.2021). Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG) ist Sonntagsarbeit an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn “besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern”, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dabei müsse es sich zudem um vorübergehende Sondersituationen handeln, die nicht vom Arbeitgeber selbst ausgelöst worden seien. In dem vorliegenden Fall hatte die Gewerkschaft Verdi gegen eine Tochtergesellschaft des Internet-Versandhändlers Amazon geklagt, weil dieser Sonntagsarbeit für 800 Arbeitnehmer am 3. und 4. Adventssonntag in 2015 angeordnet hatte. Ohne Sonntagsarbeit wären rund 500.000 Bestellungen nicht mehr rechtzeitig zu Weihnachten angekommen. Das BVerwG erklärte nun jedoch die Anordnung der Sonntagsarbeit für rechtswidrig und bestätigte damit auch die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Ausschlaggebend für die Sonntagsarbeit sei nicht der saisonbedingte hohe Auftragseingang gewesen, sondern vielmehr die Zusage des Unternehmens, die Bestellung noch am selben Tag kostenlos zu liefern. Die beantragte Sonntagsarbeit sei somit auf innerbetrieblich Umstände zurückzuführen.
Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät Städte und Gemeinden u.a. zu Sonntagsöffnungen.
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