Die Corona-Pandemie stellt Personalräte vor die Frage, inwieweit Personalratssitzungen noch durchgeführt werden dürfen. Grundsätzlich müssen Personalratsmitglieder für Beratungen und Beschlussfassungen persönlich anwesend sein. Davon darf – auch nicht einvernehmlich – abgewichen werden. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, per Telefon oder per E-Mail sind danach ausgeschlossen, denn die Folge wäre, dass die so gefassten Beschlüsse unwirksam wären. Ob das auch für Videokonferenzen gilt, ist jedoch umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Sitzungen des Personalrats und Beschlussfassungen dann rechtmäßig sind, wenn die Geheimhaltung der gesprochenen Inhalte durch eine Technik gewährleistet wird, die den allgemeinen und anerkannten Sicherheitsstandards entspricht.
Zu der Frage, wie in diesen Tagen aus Gründen des Gesundheitsschutzes auf Präsenz-Veranstaltungen auch des Personalrats verzichtet werden sollte, gibt es noch keine Rechtsprechung. Deshalb sollten Personalräte davon ausgehen, dass die Dienststellen zur Zeit zumindest vorläufig Maßnahmen auch ohne die Beteiligung des Personalrats treffen dürfen.
Ansprechpartner für Fragen des Personalvertretungs- und Dienstrechtes in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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