Öffentliche Auftraggeber dürfen Rechtsdienstleistungen ohne vorherige Ausschreibung vergeben, wenn sie im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung zur Abwehr der Corona-Pandemie stehen. Das hat die Vergabekammer des Bundes beschlossen (Az.: VK 2-57/20 vom 28.08.2020). In dem vorliegenden Fall hatte das Bundesministerium für Gesundheit im Mai 2020 eine Kanzlei direkt damit beauftragt, Verträge über die Beschaffung verschiedener Schutzausrüstung im Rahmen der Corona-Pandemie vollumfänglich abzuwickeln. Nach Auffassung der Vergabekammer lagen hier äußerst dringliche Gründe vor, die eine solche Direktvergabe im Oberschwellenbereich rechtfertigten. Denn die besondere Dringlichkeit umfasst nicht nur die Beschaffung der Schutzausrüstung selbst, sondern auch die Abwicklung dieser Beschaffung: Erst mit der Abwicklung wird der eigentliche Zweck, nämlich die Bereitstellung der Schutzausrüstung, erreicht. „Die Entscheidung gibt den öffentlichen Auftraggebern in dieser Krisensituation die Möglichkeit, sich schnell und effizient Unterstützung bei der Beschaffung sowie der späteren Abwicklung dringend benötigter Güter zu holen“, erläutert Rechtsanwalt Janko Geßner.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.
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