Landkreise und kreisfreie Städte können den Trägern von Kindertageseinrichtungen im Land Brandenburg nicht vorschreiben, in welcher Höhe sich Eltern an den Betriebskosten der Einrichtungen beteiligen müssen. Das gilt für die Höhe der Beiträge genauso wie für Einkommensgrenzen, ab denen die Betroffenen Mindestbeiträge zu zahlen haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam hervor (Az.: 10 K 2485/13 vom 4.5.2017). Es verurteilte den zuständigen Landkreis dazu, sein Einvernehmen für die geplante Beitragsordnung einer Kindertagesstätte zu erteilen. Geklagt hatte der kommunale Träger dieser Einrichtung, der von DOMBERT Rechtsanwälte vertreten wurde. Der Landkreis wollte der Beitragsordnung nur dann sein Einvernehmen erteilen, wenn er selbst den Eltern keine Beiträge erstatten müsste. Dieser Auffassung trat nun das Gericht entgegen: Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien dazu verpflichtet, Elternbeiträge zu übernehmen, wenn die Betroffenen nach ihren Einkommensverhältnissen mit den Beiträgen überfordert würden. Diese Erstattungspflicht sei unabhängig von den Betriebskosten der Einrichtung. Die Träger von Kindertageseinrichtung sind nach dem Gesetz lediglich dazu angehalten, die Elternbeiträge sozialverträglich auszugestalten und zu staffeln.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrecht ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät freie und kommunale Träger zu Organisations-, Genehmigungs- und Finanzierungsfragen der Kindertagesbetreuung.
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Übrigens: Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.