EuGH stärkt Klagebefugnisse bei Großprojekten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Klagemöglichkeiten von Privatpersonen bei großen Infrastrukturprojekten mit erheblichen Umweltauswirkungen gestärkt. (Az.: C535/18 vom 28.05.2020). Die Entscheidung betraf ein Vorlageersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es um ein Autobahnprojekt in Nordrhein-Westfalen ging. Das Gericht hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Klärung gebeten, ob und inwieweit sich private Kläger auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrichtlinie berufen können und ob dies auch für das Grundwasser gilt (Az.: A 15.16 und 16.16 vom 25.04.2018). Gegen den Bau eines Autobahnzubringers hatten Grundstückseigentümer und Landwirte geklagt, weil sie unter anderem eine Gefährdung ihrer Wasserversorgung durch eigene Brunnen befürchteten.

Nach dem Urteil des EuGH können nun auch private Kläger vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung wasserrechtlicher Bewirtschaftungsziele geltend machen. Dafür müssen sie aber unmittelbar betroffen sein, zum Beispiel als Nutzer eines Hausbrunnens. Zudem müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auch Antragsunterlagen zur wasserrechtlichen Bewirtschaftung ausgelegt werden.

Ansprechpartner für Fragen zu deutschem und europäischen Umwelt- und Agrarrecht ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

 

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