Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in mehrere Fällen Gebührenbescheide für Trink- und Abwasser der Landeshauptstadt aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts waren die Bescheide fehlerhaft, weil die Gebührensätze fehlerhaft kalkuliert waren (Az.: VG 8 K 6/14 vom 22.05.2019). Über mehrere Jahre hatte die Stadt mit den erzielten Erlösen aus der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung den öffentlichen Nahverkehr quersubventioniert. Denn über die Stadtwerkegesellschaft ist die Stadt sowohl an den Unternehmen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als auch am öffentlichen Nahverkehr mehrheitlich beteiligt. Wenn eine Kommune mit ihren gebührenfinanzierten Leistungen Überschüsse erzielt, so muss sie diese in der nächsten Kalkulationsperiode an die Gebührenpflichtigen weiterreichen. Sie darf sie nicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen in anderen zum Konzern gehörenden kommunalen Unternehmen einsetzen, entschied das Gericht. Zwar dürfe eine Gemeinde auch bei der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung Gewinne erzielen. „Dabei habe die Stadt aber nach der Kommunalverfassung die gesetzlichen Regelungen einzuhalten, zu denen aus Sicht des Verwaltungsgerichts in Brandenburg auch das kommunalabgabenrechtliche Kostenüberschreitungsverbot zählen”, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Eine Klausel, wonach Gemeinden einen angemessenen Gewinn für den Haushalt erzielen dürfen, gibt es in Brandenburg nicht.
Ansprechpartner für das Kommunalabgabenrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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