Höhere Parkgebühren für größere Autos zulässig

Kommunen dürfen die Parkgebühr aus Gründen des Klimaschutzes und der Kohlendioxid-Einsparung an der Fahrzeuglänge bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat jetzt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine entsprechende Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau bestätigt. (Az.: 2 S 809/22 vom 24.06.2022). Die einjährige Anwohnerparkgebühr beträgt bei Fahrzeugen bis 4,21 Meter Länge 240 Euro und ab einer Länge von mehr als 4,70 Metern 480 Euro. Für die dazwischenliegenden Fahrzeuge werden 360 Euro im Jahr fällig. Ausnahmen bestehen für Sozialleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder in sonstigen Fällen der Unbilligkeit.

Das Gericht bestätigte diese Unterteilung. In der Entscheidung heißt es dazu: „Der Gebührengesetzgeber darf bei der Bemessung der Bewohnerparkgebühr auch Lenkungsziele verfolgen. Ein zulässiger Lenkungszweck ist die Erreichung des staatlichen Klimaschutzziels und der Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels durch eine Reduktion des Kfz-Verkehrs und der Verringerung des hierdurch bedingten CO2-Ausstoßes.“ Die Gebühren dienten dabei nicht nur der möglichst effizienten Nutzung des Parkraumes, sondern würden auch helfen, Parkplatzsuchverkehr, der zu einem erhöhten Ausstoß von CO2 führe, zu vermeiden. Bei typisierender Betrachtung gehe schließlich mit zunehmender Länge eines Autos nicht nur ein zunehmender Flächenverbrauch, sondern auch ein erhöhter Schadstoffausstoß einher, argumentierten die Richter.

„Der Beschluss des Gerichts zeigt, dass die Verpflichtung des Staates zu einem wirksamen Klimaschutz auch vor dem Gebührenrecht nicht Halt macht“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Der VGH Baden-Württemberg habe damit ein weiteres kommunales Handlungsfeld aufgezeigt, in dem Klimaschutz wirksam vorangetrieben werden könne.

Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Klimaschutzes in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Jan Thiele, Dr. Maximilian Dombert und Tobias Roß.

 

 

« zurück