Das Bundesverfassungsgericht hat das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 in Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil es keine hinreichenden Vorgaben für Treibhausgasreduktionen ab dem Jahr 2031 enthält (Az.: 1 BvR 2656/18, 1BvR 96/20 u.a. vom 24.03.2021). Um den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, müssten die nach 2030 erforderlichen Minderungen immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Das gehe vor allem aber zu Lasten jüngerer Generationen. Das Bundesverfassungsgericht sieht dadurch Grundrechte verletzt. Es dürfe nicht einer „Generation zugestanden werden, unter vergleichsweiser milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Vielmehr müssten die verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen der CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität „vorausschauend“ und „in grundrechtsschonender Weise“ über die Zeit verteilt werden. Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber deshalb auf, bis Ende 2022 Minderungsziele für den Zeitraum nach 2030 festzuschreiben.
Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes sind Rechtsanwälte Dr. Jan Thiele, Dr. Maximilan Dombert und Tobias Roß.
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