Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Hofabgabeklausel teilweise für verfassungswidrig erklärt. Danach müssen Landwirte ihren Hof abgeben, wenn sie Rente beziehen wollen. Nach Auffassung der Bundesverfassungsrichter wird diese Regelung, die faktisch in die vom Grundgesetz geschützte Eigentumsfreiheit eingreift, verfassungswidrig, wenn sie die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet (Az.: 1 BvR 2392/14). Dies sei bei bestimmten Härtefällen gegeben, etwa wenn der Hof zwar abgegeben werden könnte, aber keine Einkünfte zur notwendigen Ergänzung der Rente entstehen. Dies sei nach Auffassung der Richter unzumutbar. Verfassungswidrig ist auch die Regelung, nach der ein Rentenanspruch des einen Ehepartners an die Hofabgabe des anderen gekoppelt ist. Hier hatte die Ehefrau eines Landwirts geklagt: Die Landwirtschaftliche Alterskasse hatte ihr die Rente verweigert, weil ihr Mann – ebenfalls im Rentenalter – den Hof noch nicht abgegeben hatte (Az.: 1 BvR 97/14). „Eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die hier bewirkte Abhängigkeit von der Entscheidung des Ehegatten über die Abgabe des Hofes ist nicht ersichtlich“, befanden die Bundesverfassungsrichter laut Pressemitteilung des Gerichts. Sie gaben den Verfassungsbeschwerden der Ehefrau eines Landwirts sowie eines anderen Landwirtes statt und wiesen die Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück.
Ansprechpartner für Fragen des Agrarrechts und alle Fragen des Verfassungsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert.
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