BVerwG stoppt Bauvorhaben am Wannsee

Eine Bauaufsichtsbehörde darf im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Baugesetzbuchs keine Vorhaben genehmigen, die mit der bestehenden Umgebung „brechen“ und ihr „eine neue Ordnung“ geben könnten. Solche weitreichenden, die Grundzüge der Planung berührenden Entscheidungen seien dem Plangeber vorbehalten, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es besiegelte damit das Aus für ein mehrgeschossiges Bauvorhaben am Großen Wannsee in Berlin (Az.: 4 C7.17 vom 09.08.2018). Obwohl der Bebauungsplan aus dem Jahr 1959 eine zurückhaltende Bebauung mit einer Vollgeschosszahl von zwei und eine Baumassenzahl von 1,0 vorsah, stellte der Vorbescheid dem Bauherren eine Befreiung für eine Bebauung mit fünf Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen und einer Baumassenzahl von 4,3 in Aussicht. Dagegen klagte ein benachbarter Segelverein. Der Kläger könne sich gegen die dem Nachbarn in Aussicht gestellte Befreiung wehren, weil die tragende Konzeption des Bebauungsplans den Eigentümern im Plangebiet ein Recht auf Einhaltung des Bebauungskonzepts vermittleheißt es in der Pressemitteilung.

 

 

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