Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat die Position der Gemeinden bei der Kreisumlagefestsetzung weiter gestärkt (Az.: 3 N 311/13). Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Gemeinden haben im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Haushaltssatzung des Landkreises mit Erfolg angegriffen. Diese sah eine Kreisumlage von 49,513 Prozent vor. Der Senat sah die Regelung der Kreisumlage als nichtig an und erklärte die angefochtene Haushaltssatzung 2012 insgesamt für nichtig. Sollte der gegen das Urteil bereits eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben, muss der Kreis die vereinnahmte Kreisumlage an diejenigen Gemeinden, die Widerspruch gegen den Kreisumlagebescheid eingelegt haben, zurückzahlen.
Der vorliegende Fall weist eine Besonderheit auf: Nicht der Landkreis, sondern die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Haushaltssatzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Wie das Gericht klargestellt hat, ist dennoch der Landkreis der richtige Antragsgegner. Allerdings ist die Aufsichtsbehörde bei derartigen Ersatzvornahmen gleichermaßen verpflichtet, die gemeindlichen Interessen umfassend zu ermitteln und im Verhältnis zu den Belangen des Landkreises abzuwägen. Entsprechendes haben jedoch der Kreis wie auch die Aufsichtsbehörde unterlassen. „Das Urteil verdeutlicht die verfassungsrechtliche Verantwortung sowohl der Landkreise als auch der Länder bei der Umlageerhebung. Maßstab hierfür sind nicht die Landesgesetze, sondern das Grundgesetz“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.
Ansprechpartner für alle Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.
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