Strategische Fernmeldeaufklärung des BND verfassungswidrig

Der Staat muss die Grundrechte auch im Ausland beachten, ihr Schutz ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt. Das geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor (Az.: 1 BvR 2835/17 vom 19.05.2020). In dem Verfahren ging es um die Telekommunikationsüberwachung von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Mehrere ausländische Journalisten und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen hatten Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur strategischen Fernmeldeaufklärung im BND-Gesetz eingelegt, bei der große Datenmengen ohne konkreten Verdacht auf bestimmte Informationen untersucht werden. Sie befürchteten, dass sie dabei ebenfalls in das Visier des BND geraten würden. Die Bundesverfassungsrichter erkannten nun, dass die derzeitigen Regelungen verfassungswidrig sind und gegen die grundrechtliche geschützte Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis verstoßen. Gleichzeitig erklärten sie jedoch, dass eine „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ bei einer verfassungsmäßigen Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen möglich sei. Dies sei bislang nicht der Fall: „Insbesondere ist die Überwachung nicht auf hinreichend bestimmte Zwecke begrenzt und durch diese kontrollfähig strukturiert; auch fehlt es an verschiedenen Schutzvorkehrungen, etwa zum Schutz von Journalisten oder Rechtsanwälten. Hinsichtlich der Datenübermittlung fehlt es neben anderem an der Gewährleistung eines hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutzes und ausreichender Eingriffsschwellen“, heißt es unter anderem in der Pressemitteilung des Gerichts. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2021 die Fernmeldeaufklärung neu zu regeln.

Ansprechpartner für Fragen des Verfassungs- und Datenschutzrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

 

 

« zurück