Kita muss mindestens sechs Stunden täglich Betreuung anbieten

Kitas müssen eine mindestens sechsstündige Betreuung am Tag gewährleisten. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg hervor (Az.: 10 ME 170/21 vom 15.12.2021). Die im Kita-Gesetz des Landes Niedersachsen vorgesehene Kernzeit von vier Stunden täglich entspricht nicht der Lebensrealität vieler Eltern. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Göttingen in einem anderen Verfahren ähnlich entschieden: Nur mit einer Betreuung von mindestens sechs Stunden am Tag kann das gesetzgeberische Ziel – die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch erreicht werden (Az.: 2 B 122/21 vom 21.07.2021).

Die vom Kita-Träger zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung des bisherigen Kita-Platzes hat zudem keinen Einfluss auf die Gewährleistungsverantwortung. Denn wird das Betreuungsverhältnis beendet, lebt der Rechtsanspruch wieder auf und der öffentliche Jugendhilfeträger muss diesen wiederum erfüllen. Die Eltern sind nicht gehalten, sich zunächst zivilrechtlich gegen die Kündigung zu wehren.

Die Rechtsprechung der niedersächsischen Gerichte ist im Grundsatz auf die bundesweite Kita-Platz-Situation übertragbar: Sie gibt Anhaltspunkte für die zeitliche Ausgestaltung des Rechtsanspruchs. Darüber hinaus verdeutlicht sie, dass die örtlichen Jugendhilfeträger uneingeschränkt dafür verantwortlich sind, Kita-Plätze bereitzustellen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.

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