Nimmt eine Denkmalschutzbehörde Sicherungsmaßnahmen an einem Denkmal an Stelle des Eigentümers vor, darf sie ihre Kostenanforderungen nicht vollstrecken, solange um die Berechtigung der Kostenanforderung gestritten wird. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam hervor (Az.: 4 L 883/15 vom 19.11.2015). In dem vorliegenden Fall hatte die untere Denkmalschutzbehörde Bauarbeiten für Sicherungsmaßnahmen an einer denkmalgeschützten Immobilie in Auftrag gegeben, ohne jedoch die Grundstückseigentümerin darüber zu informieren. Gleichwohl sollte diese für die Arbeiten aufkommen. Als die Eigentümerin Widerspruch gegen den Kostenbescheid einlegte, ließ die Denkmalschutzbehörde ihre Forderung vollstrecken.
Das Verwaltungsgericht gab der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Eigentümerin recht: Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der denkmalrechtlichen Kostenanforderung nicht um öffentlich-rechtliche Abgaben wie kommunale Steuern oder Beiträge, die ungeachtet eines laufenden Widerspruchsverfahren erst einmal gezahlt werden müssen. Die für die Eigentümerin in Auftrag gegebenen Bauarbeiten stellten auch keine vollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme dar. Dafür hätte die untere Denkmalschutzbehörde die Eigentümerin zunächst auffordern müssen, die Sicherungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Dies ist aber in dem vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Bis die Berechtigung der Kostenanforderung rechtskräftig bestätigt wird, muss die Denkmalschutzbehörde die Kosten jetzt vorfinanzieren.
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