Der Eigentümer der denkmalgeschützten „Villa Auerbach“ im thüringischen Saalfeld hat keinen Anspruch darauf, dass das Land das Bauwerk übernimmt, um es weiter zu erhalten. Das hat jetzt das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden (Az.: 1 KO 106/15). Wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, hatte sich der Eigentümer zuvor erfolglos darum bemüht, Teilflächen des Geländes der Villa zu verkaufen, um deren Erhalt weiter zu finanzieren. Stattdessen hatte er bei der Denkmalschutzbehörde die Übernahme der Villa durch den Freistaat gegen eine angemessene Entschädigung verlangt.
Ein solcher Übernahmeanspruch des Privateigentümers gegenüber dem Land sehen nur die Denkmalschutzgesetze in Thüringen und Nordrhein-Westfalen vor. Nach dem Thüringer Landesrecht müssen allerdings konkrete Maßnahmen dazu führen, dass der Privateigentümer das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann (§ 28 Absatz 1 ThürDSchG). Nach Feststellungen des Gerichts seien von dem Kläger jedoch keine Erhaltungsmaßnahmen gefordert worden. Deshalb habe er auch keinen Übernahmeanspruch, urteilten die Richter.
Ansprechpartner für Fragen des Denkmalschutzes in unserer Praxis sind Rechtsanwältin Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M. (Harvard), Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann.
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