Gerichte können Berichte des Bundesrechnungshofs überprüfen

Betroffene können Berichte des Bundesrechnungshofs vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 6 C 1.18 vom 27.02.2019). In dem vorliegenden Fall hatte sich der ehemalige Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle in Bonn gegen Äußerungen im Bericht des Bundesrechnungshofs vom 15.05.2007 gewehrt. In dem Revisionsverfahren ging es allein um die Zulässigkeit der Klage. Diese hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bereits in einem Zwischenurteil für das Land Nordrhein-Westfalen bejaht (Az.: 16 A 2447/12 vom 05.12.2016). Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs für den Bundestag gerichtlich überprüft werden kann. „Ein in dem Bericht identifizierbarer Beschäftigter kann geltend machen, durch die sein Handeln betreffenden Aussagen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen zu sein“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine mögliche Rechtsbetroffenheit kann bereits ausgelöst werden, wenn der Bericht an den Bundestag weitergeleitet wird. Das Rechtsschutzbedürfnis endet auch nicht durch „bloßen Zeitablauf“, heißt es dort weiter. Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann begrüßt das Urteil: „Wir beraten regelmäßig öffentliche Körperschaften und Unternehmen im Zusammenhang mit Nachprüfungen durch Rechnungshöfe. Daher wissen wir, wie wichtig es im Einzelfall sei kann, umstritten gebliebene Sachverhalte zu klären und einer solchen Bewertung zuzuführen.“

Ansprechpartner für Fragen im Bereich Staat und Verwaltung in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr.Klaus Herrmann.

 

« zurück