Ein ambulanter Pflegedienst darf seine Verwaltung nicht in einem reinen Wohngebiet unterbringen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 2 B 5.17 vom 08.11.2018). In dem sechs Jahre dauernden Gerichtsverfahren ging es um die Frage, ob ein ambulanter Pflegedienst mit Freiberuflern wie Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern gleichzustellen ist oder ob sein Büro eine „Anlage für soziale Zwecke“ darstellt. Denn dann wäre nach der Baunutzungsverordnung die Unterbringung auch in einem reinen Wohngebiet (ausnahmsweise) zulässig. Geklagt hatte der von DOMBERTRechtsanwälte vertretene Nachbar, der auf einem Grundstück neben der Remise wohnt, in der die Büroräume des Pflegedienstes untergebracht waren. Sie hatten argumentiert, dass in den Räumen des Pflegedienstes keinerlei Pflegeleistungen erbracht würden und es sich folglich auch nicht um eine Anlage für soziale Zwecke handele. Dieser Auffassung schloss sich jetzt auch das OVG an. Die Richter hielten es zudem für unerheblich, dass Pflegeleistungen auch in dem benachbarten Seniorenwohnprojekt (auf demselben Grundstück) erbracht werden, denn bei den Büroräumen des Pflegedienstes und dem Seniorenwohnprojekt in der Villa handele es sich nicht um eine einheitliche Anlage. Das OVG hob damit zugleich das gegenteilige Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam auf. Dieses hatte noch die Ansicht vertreten, dass die Büroräume eine Anlage für soziale Zwecke darstellten, weil Pflegeleistungen auch in dem benachbarten Seniorenwohnprojekt erbracht werden. DOMBERTRechtsanwälte hatten zunächst die Zulassung der Berufung erfolgreich – wegen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils – durchgesetzt.
Ansprechpartnerin für Fragen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwältin Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M. (Harvard).
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