Die Abgeordneten der AfD im Brandenburger Landtag sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht mit ihrem Versuch gescheitert, sich vor den Verwaltungsgerichten gegen Corona-Beschränkungen im Landesparlament zu wehren. Die AfD hatte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte mit dem Hinweis begründet, dass Landtagspräsidentin Ulrike Liedtke mit Erlass der angegriffenen Allgemeinverfügung als Verwaltungsbehörde und nicht als Verfassungsorgan gehandelt habe. Diese Allgemeinverfügung sieht unter anderem vor, dass auch die Abgeordneten in Teilen des Landtagsgebäudes einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Die Verwaltungsgerichte sind jedoch nicht zuständig, so der Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 S 113/2020 vom 28.10.2020). Es wies damit die Beschwerde der AfD gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24.9.2020 zurück.
In Übereinstimmung mit dem von Dombert Rechtsanwälten vertretenen Landtag wies der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob und inwieweit die Landtagspräsidentin bei ihrer Anordnung die Abgeordnetenrechte beachtet habe, um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele. Diese sei vom Landesverfassungsgericht, nicht aber von den Verwaltungsgerichten zu klären. Ähnlich hatte bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof argumentiert, der mit Beschluss vom 14.09.2020 – Vf. 70 – IV a – dem ebenfalls von Dombert Rechtsanwälten vertretenen Bayerischen Landtag gefolgt war. Zusätzlich hatte er darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass derartige Schutzmaßnahmen Abgeordnetenrechte unzulässig einschränken würden.
Fragen des Verfassungs- und Parlamentsrechts werden in unserer Praxis von den Rechtsanwälten Prof. Dr. Matthias Dombert und Prof. Dr. Klaus Herrmann bearbeitet.
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