Auf ihrer 134. Sitzung Anfang September hat die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den Ländern empfohlen, neue Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen anzuwenden. Diese betreffen die Methodik bei Schallprognosen. Sie sollen auf der Grundlage des sogenannten „Interimsverfahrens“ durchgeführt werden statt wie bisher nach dem Verfahren DIN ISO 9613-2 („Alternatives Verfahren“). Zentrales Merkmal des Interimsverfahrens ist, dass bei der Berechnung die Bodendämpfung nicht mehr berücksichtigt wird. Das hat zur Folge, dass in der Regel die Richtwerte nach der TA Lärm schneller erreicht werden. Nach Rücksprache mit mehreren Genehmigungsbehörden verschiedener Bundesländer ist davon auszugehen, dass ab sofort nicht nur für neue Genehmigungsanträge die Schallimmissionsprognosen nach dem Interimsverfahren gerechnet werden müssen, sondern auch in laufenden Projekten entsprechende Nachforderungen gestellt werden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist jetzt sogar noch einen Schritt weiter gegangen: Es hat eine „rückwirkende“ Anwendungspflicht der neuen LAI-Hinweise und des „Interimsverfahrens“ auf eine bereits im vergangenen Jahr erteilte, aber aufgrund eines Drittwiderspruchs noch nicht bestandskräftige Genehmigung angenommen (Az.: 28 L 3809/17 vom 25.09.2017). Es habe sich ein neuer Stand der Technik durchgesetzt, so dass die TA Lärm und das darin vorgesehene „Alternative Verfahren“nicht mehr verbindlich seien, so das Gericht. „Die Sichtweise des Verwaltungsgerichtes bedarf nicht nur wegen ihrer gravierenden Folgen dringend einer Korrektur“, sagt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele. „Geht man von der Auffassung des Verwaltungsgerichtes aus, wären nachträglich alle Schallimmissionsprognosen nicht nur in aktuell laufendenden Genehmigungsverfahren, sondern auch bei bereits erteilten Genehmigungen, die durch Dritte angefochten wurden, zu prüfen, ob bei Anwendung des „Interimsverfahrens“ die Richtwerte nach der TA Lärm eingehalten werden.“ Dass sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in naher Zukunft mit dieser Frage in der nächsten Instanz befassen wird, ist leider nicht zu erwarten – der zuständige Senat ist aufgrund der Fülle von Verfahren überlastet.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts sind bei uns Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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6 Kommentare zu “Neue Hinweise zum Schallschutz sollen auch für laufende Genehmigungsverfahren gelten”
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