Aufgrund eines Meldeversäumnisses bei der Bundesnetzagentur ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in letzter Instanz entschieden (Az: EnVR 24/18 vom 26.02.2019). In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber die erteilte Genehmigung für eine Windkraftanlage erst nach dem 01.02.2017 bei der Bundesnetzagentur angezeigt. Damit unterfiel er bereits den neuen Regeln im EEG mit Ausschreibungen und flexiblen Einspeisevergütungen. Von den zuvor geltenden festen Vergütungssätzen konnte er nicht mehr profitieren. Für die Übergangsphase der neuen Regelungen im EEG hatte der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung vorgeschrieben (§ 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b). Danach sind Windkraftanlagen von der Ausschreibung ausgenommen, wenn sie vor dem 01.01.2017 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt wurden und diese Genehmigungen vor dem 01.02.2017 bei der Bundesnetzagentur gemeldet wurden. Ist diese Frist versäumt worden, kann dieser Fehler auch nicht nachträglich geheilt werden, entschied nun der Bundesgerichtshof.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Tobias Roß.
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