Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.11.2015 (Az. 3 B 11.13) geklärt, dass Schulen in freier Trägerschaft Lehrkräfte auch mit einem Honorarvertrag beschäftigen können. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) hatte allen freien Schulträgern in Brandenburg aufgegeben, bestehende Honorarverhältnisse in Angestelltenverhältnisse umzustellen oder aufzulösen. Der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene freie Träger einer beruflichen Schule war damit auch in der Berufungsinstanz erfolgreich. Schon die Verwaltungsgerichte in Potsdam und Cottbus hatten das Vorgehen des MBJS für rechtswidrig gehalten.
Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass schon die Vielfalt möglicher Lehreinsätze an Ersatzschulen unterschiedliche Vertragsmodelle erfordere. Nur im Einzelfall könne interveniert werden, sofern die „wirtschaftliche und rechtliche Stellung“ der eingesetzten Lehrkräften gefährdet wäre. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, ob eine nebenberuflich tätige Lehrkraft etwa durch ihre anderweitige hauptberufliche Tätigkeit hinreichend abgesichert sei. Ein kategorischer Ausschluss von Honorarkräften ergäbe sich aus dem Brandenburgischen Schulgesetz jedenfalls nicht.
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