Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss nicht mehr darüber entscheiden, ob teildienstfähigen Beamten im Land Brandenburg ein Zuschlag zur Erhöhung der Dienstbezüge gezahlt werden müsste. Eine von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Beamtin hatte gegen das Urteil vom 24.04.2013 Berufung erhoben. Zwischenzeitlich ist jedoch (rückwirkend zum 01.04.2009) in dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzt dienstfähigen Beamten geschaffen worden. Nachdem das Land der Beamtin den Zuschlag nachgezahlt hatte, wurde das Berufungsverfahren von beiden Seiten für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24.04.2013 – VG 2 K 2242/11 – für wirkungslos erklärt und dem Land Brandenburg die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In der Begründung des Einstellungsbeschlusses stellte das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass der Gesetzgeber den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch anerkannt habe. Angelehnt an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.04.2004 – 2 C 1.04) würden dadurch teildienstfähige Beamte gegenüber freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten besser gestellt, weil sie im Gegensatz zu diesen ihre verbliebene volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen. Erst durch die Neuregelung habe der Gesetzgeber ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit beseitigt.
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12.03.2014
Öffentlicher Dienst | Meldungen | Prof. Dr. Klaus Herrmann