Mit Beschluss vom 26. August 2013 – 6 S 32.13 – hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf die Beschwerde einer von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Bundesbeamtin die Besetzung einer Referatsleiterstelle einer obersten Bundesbehörde untersagt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Eilantrag der Beamtin noch zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte Erfolg, weil die Auswahlentscheidung nicht auf die aktuellsten Dienstzeugnisse und Beurteilungen gestützt war. Nachdem die Beamtin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung fast ein Jahr bei einer anderen Behörde gearbeitet hat, durfte das für diesen Zeitraum ausgestellte Dienstzeugnis bei der Auswahlentscheidung nicht ausgeblendet werden. Zudem beanstandete das Oberverwaltungsgericht, dass die für die Beamtin und ihre Tätigkeit in derselben obersten Bundesbehörde zugrunde gelegte Regelbeurteilung Begründungsmängel aufweist. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei zugleich die Maßstäbe für die zukünftige Ermittlung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Konkurrenten-Streitverfahren berichtigt. Bisher wurde auch im Eilverfahren der „Auffangwert“ in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde gelegt. Jetzt legte das Oberverwaltungsgericht für das beamtenrechtliche Konkurrenten-Eilverfahren den 3,25-fachen Betrag der monatlichen Bezüge als Streitwert zugrunde (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung).
Da § 52 Abs. 5 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung die Streitwertermittlung für die Umwandlung und Änderung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses an die im gesamten Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge anknüpft, muss auch zukünftig mit einem höheren Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten-Streitverfahren gerechnet werden.
« zurück