Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Land Brandenburg laut Verwaltungsgericht Potsdam nicht verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat sich auf die Klage einer von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Beamtin mit Urteil vom 24. April 2013 – 2 K 2242/11 – zu der Frage geäußert, ob begrenzt dienstfähigen Beamten, die lediglich wie Teilzeitbeamte besoldet werden, ein Zuschlag entsprechend § 72 a Abs. 2 Satz 1 alte Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden muss.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte aus dieser Vorschrift die Verpflichtung der Landesregierungen abgeleitet, die von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geforderte Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber Ruhestandsbeamten durch Gewährung eines Zuschlags und Erlass einer entsprechenden Verordnung zu regeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04, NVwZ-RR 2005, 833). Auch die Klägerin hatte beanstandet, dass ihre Besoldung verfassungswidrig zu niedrig sei. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur einen Teil ihrer Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen, erbringe ein begrenzt dienstfähiger Beamter seine gesamte verfügbare Arbeitskraft für den Dienstherrn. Dies rechtfertigt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Potsdam aber nicht die Verpflichtung des Landes Brandenburg als Dienstherr, dem begrenzt dienstfähigen Beamten eine höhere Besoldung zu zahlen als den in Teilzeit tätigen Beamten mit gleichem Arbeitsumfang. Im konkreten Fall überschritten die Dienstbezüge der Klägerin das fiktive Ruhegehalt, sodass das Verwaltungsgericht zudem die Auffassung vertrat, die Besoldung der begrenzt dienstfähigen Beamten müsse nicht durch einen weiteren Zuschlag gegenüber dem fiktiven Ruhegehalt hervorgehoben werden.

Nachdem das Verwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen hat, wird nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden.

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