Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Besoldung für Beamte des Landes Berlin in zwei Beschlüssen für verfassungswidrig erklärt. Die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A7 bis A9 seien in den Jahren 2009 bis 2016 unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der „amtsangemessenen Alimentation“ (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz), stellte das Gericht fest (Az.: 4 B 33.12 und 4 B 34.12). Sie gaben damit einer Beamtin der Bezirksverwaltung und einem von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Finanzbeamten Recht, die gegen die Höhe ihrer Besoldung geklagt hatten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung in der niedrigsten Besoldungsgruppe (A 4) um 15 Prozent vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abheben. Daran hatte sich das Land Berlin nicht gehalten, was die im Streit stehenden Besoldungsgruppen fehlerhaft mache. Die Besoldung nach dem Berliner Besoldungsgesetz für 2016 sei darüber hinaus verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber die festgesetzten Höhen nicht nachvollziehbar begründetet hatte, so das Gericht. Es hat nun die beiden Verfahren ausgesetzt und zur abschließenden Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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