Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt die Disziplinarklage gegen eine Gerichtsvollzieherin abgewiesen (Az.: OVG 81 D 4.14 vom 26.4.2016). Ihr war vorgeworfen worden, 12.000 Akten im Jahr 2003 spurlos beseitigt zu haben. Die Beamtin litt jedoch über einen längeren Zeitraum, auch 2003, unter schweren Depressionen, so dass zu ihren Gunsten der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit eingriff und das Oberverwaltungsgericht sie nicht mehr aus dem Dienst entfernen durfte. Doch auch eine geringere Disziplinarmaßnahme konnte das Gericht nicht mehr verhängen, weil die Beamtin bereits zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden war und das Verfahren seit dreizehn Jahren läuft. Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam 2011 die Gerichtsvollzieherin aus dem Beamtenverhältnis entfernte (Az.: 17 K 1401/08.OL), wies das OVG Berlin-Brandenburg deren Berufung zunächst zurück (Az.: 81 D 3.11). Mit Hilfe von DOMBERT Rechtsanwälte legte die Beamtin beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein (Az.: 2 B 60.14) und erwirkte die erneute Berufungsverhandlung und schließlich die Abweisung der Disziplinarklage.
Ansprechpartner für alle Fragen zum Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere zum Disziplinarrecht, ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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