Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil die Höhe so genannter naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen für einen Windpark herabgesetzt (Az.: 4 LC 198/15). In dem konkreten Fall sollte der Betreiber für den Bau von 13 Windenergieanlagen Kompensationszahlungen wegen des Eingriffs in das Landschaftsbild von 1,1 Mio. Euro zahlen. Diesen Betrag reduzierte das OVG nun auf 578.000 Euro und stellt für die Berechnung des Ersatzgeldes klar: Die Behörde handelt fehlerhaft, wenn sie auch diejenigen Landschaftsteile berücksichtigt, von denen die Windenergieanlagen wegen Sichtverstellungen und -verschattungen gar nicht zu sehen sind. Da in solchen Bereichen das Landschaftsbild gar nicht durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt wird, ist die Ersatzzahlung folglich um den auf die sichtverschatteten und -verstellten Landschaftsteile entfallenden Betrag zu mindern. „Diese Entscheidung kann bei der Errichtung von Windparks mit mehreren Anlagen zum Teil erhebliche finanzielle Auswirkungen haben“, stellt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele fest. Von Bedeutung ist das Urteil auch für die Rechtslage im Land Brandenburg. Denn der seit März 2016 zur Anwendung kommende „Erlass zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen“ des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft sieht diese Differenzierung nicht vor. Die Höhe des Ersatzgeldes soll stattdessen nach einer pauschalen Berechnung der betroffenen Flächen und ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit ermittelt werden. „Ob dieses Verfahren nach dem Urteil des OVG Lüneburg Bestand haben kann, ist fraglich“, sagt Thiele.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts sind bei uns Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
« zurück