Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden. Ist diese Frist verstrichen, können auch weitere Fehler im Vergabeverfahren nicht mehr beanstandet werden. Das geht aus einem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg hervor (Az.: VK 20/15).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Landkreis Ingenieurleistungen für die Umgestaltung von Schulgebäuden europaweit ausgeschrieben. Ein Mitbewerber hatte ein Unterkriterium für die Zuschlagsentscheidung als unzulässig beanstandet – jedoch zu spät, wie die Vergabekammer entschieden hat. Weitere Rügen hielt die Vergabekammer für verspätet, da es sich dabei um „die Fortsetzung der präkludierten Beanstandungen handelte“. Die Entscheidung zeigt auf, welche Bedeutung die rechtzeitige und vor allem auch vollständige Rüge von Vergaberechtsverstößen für Bieter nach wie vor besitzt.
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