Eine Gemeinde kann die Anzahl der Standorte für Altkleidersammelcontainer begrenzen, um die Übermöblierung des öffentlichen Straßenraumes zu vermeiden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor (Az.: 3 K 907/17 vom 20.06.2018). In dem vorliegenden Fall wollte die beklagte Stadt die Zahl der Sammelcontainer insgesamt reduzieren und hatte dazu ein Standortkonzept entwickelt. Dagegen wehrte sich ein Entsorgungsbetrieb, weil er nicht die gewünschte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Sammelcontainer erhielt – allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Stadt ermessensfehlerfrei entschieden habe. „Die Entscheidung über eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis müsse sich an Gründen orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Dazu könnten neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Belange des Straßen- und Ortsbildes zählen, wenn ein hinreichender Zusammenhang zur Straße bestehe“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
« zurück