Keine Kuschelsocken vom Apotheker
Apotheken in Deutschland dürfen ihren Kunden keine kleinen Zugaben anbieten oder damit werben, damit diese ihre Rezepte dort einlösen. Solche Sachzuwendungen verstoßen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht …
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