Vergabe von Schulbegleitungen in Düsseldorf rechtswidrig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das Vergabeverfahren für Schulbegleitungen von Kindern mit Behinderungen an Schulen in Düsseldorf für rechtswidrig erklärt (L12 SO 227/19 vom 03.03.2022). Geklagt hatten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die bis zur Zuschlagserteilung an zwei Wettbewerber die Schulbegleitungen in Düsseldorf übernommen hatten.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Ausschreibung gegen die Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB) XII verstoßen, das vorrangige differenzierte Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe vorsieht. Diese dürften im Ausschreibungsverfahren nicht umgangen werden. Im vorliegenden Fall sei gegen den Grundsatz der Angebots- und Trägervielfalt sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten verstoßen worden. Die Ausschreibung habe nur wenige Gewinner hervorbracht. Dadurch hätten die Eltern keinen Entscheidungsspielraum mehr besessen, selbst einen Schulbegleiter auszuwählen.

„Die Grundsätze der Angebots- und Trägervielfalt sowie des Wunsch- und Wahlrechts spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle – übrigens auch bei der Vergabe von Kindertageseinrichtungen. Der Auftraggeber verletzt diese Prinzipien, wenn er geeignete Träger vom Leistungsangebot ausschließt und dieses auf eine selektive Bieterauswahl, d.h. auf einen einzigen oder eine von ihm als angemessen angesehene Anzahl verkürzt. Das hat die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen noch einmal verdeutlicht“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.

 

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