Tübingen darf doch eine Steuer auf Einwegpackungen erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt im Revisionsverfahren entschieden (Az.: 9 CN 1.22 vom 24.05.2023). Die Richter erklärten die kommunale Steuer für überwiegend rechtmäßig. Ihrer Ansicht nach handelt es sich um eine örtliche Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig ist. Der Steuertatbestand sei auch begrenzt, da der Verbrauch der Verpackungen im Gemeindegebiet stattfände, heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG. Darüber hinaus stehe die kommunale Verpackungssteuer als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Abfallvermeidung sei ein wichtiges Ziel, das Bund und Europäische Union mit verschiedenen Gesetzen verfolgten.
Damit stellt sich das BVerwG gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, der im Frühjahr 2022 die Tübinger Verpackungssteuersatzung für unwirksam erklärt hatte (Az.: 2 S 3814/20 vom 29.03.2022). Eine Tübinger McDonalds-Filiale hatte vor dem VGH erfolgreich gegen die Verpackungssteuer geklagt und vor allem damit argumentiert, dass die Steuer nicht mit dem Abfallrecht des Bundes vereinbar sei.
Für rechtswidrig erklärten die Bundesverwaltungsrichter allerdings die zu unbestimmte Obergrenze der Steuer von 1,50 Euro pro „Einzelmahlzeit“ sowie das zeitlich unbegrenzte Betretungsrecht der Stadtverwaltung bei der Steueraufsicht.
Ansprechpartnerin für abfallrechtliche Fragen in unserer Praxis ist Rechtsanwältin Izabela Bochno.
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