Die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Städtebauprojekte durchführen zu müssen, darf nicht allein von der Größe des Projekts abhängig gemacht werden. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) für einen Fall aus Wien entschieden (Az.: C-575/21 vom 25.05.2023). Nach dem österreichischen Recht ist eine UVP für Städtebauprojekte nur dann erforderlich, wenn für den Bau eine Fläche von mindestens 15 Hektar beansprucht wird und die Bruttogeschossfläche mehr als 150.000 Quadratmeter beträgt. Wie der EuGH jetzt entschieden hat, verstößt eine solche Regelung gegen die europäische UVP-Richtlinie. Wenn ein Mitgliedsstaat die UVP von bestimmten Schwellenwerten abhängig mache, müsse er verschiedene Größenordnungen je nach Standort festlegen. In einem städtischen Umfeld mit begrenztem Raum seien Schwellenwerte von mindestens 15 Hektar für den Flächenverbrauch und 150.000 Quadratmeter für die Bruttogeschossfläche auf jeden Fall zu hoch, da faktisch die UVP dann immer entfalle, so der EuGH.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Baurechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Dombert und Daniel Mehrer, zu rechtlichen Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsanwalt Tobias Roß.
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