Kein Anspruch auf Sonderwünsche beim Kita-Mittagessen

Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Kind eine Sonderkost in der Kita erhält. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt (Oder) hervor (Az.: VG 9 L 51/23 vom 30.05.2023). In dem konkreten Fall hatten die Eltern im Wege eines Eilantrags dagegen geklagt, dass die Kita ihr Kind nicht mit erbsenfreien Mahlzeiten versorgen könne, obwohl es laut ärztlichen Attesten keine Erbsen verträgt. Ihren Anspruch hat das VG jedoch abgelehnt. Zwar müssen Kitas auf eine gesunde Ernährung achten und auch auf Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten der Kinder Rücksicht nehmen. Bei Erbsen handele es sich aber um eine besondere Herausforderung. Da für dieses Gemüse keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht existiere, könne der Caterer nicht gewährleisten, dass alle Mahlzeiten vollständig „erbsenfrei“ seien. Gerade Erbsen würden aber in vielen Gerichte als Zusatz-, Verarbeitungsstoff oder als Aroma verwendet. Den Eltern stünde es jedoch frei, ihrem Kind ein anderes Mittagessen zuzubereiten und mitzugeben, entschied das VG.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech.

« zurück