Eltern haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Kind auch in den Randzeiten in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Das geht aus einem Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor (Az.: 12 B 1324/19 vom 05.02.2020). In dem aktuellen Fall wollten die Eltern ihr Kind aufgrund ihrer Arbeitszeiten bis 18 Uhr in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen. In der passenden wohnortnahen Kita bekamen sie jedoch keinen Platz. Eine andere Einrichtung, die ihnen die Stadt vermittelte, bot jedoch nur eine Betreuung bis 16:30 Uhr an. Daraufhin klagten die Eltern – ohne Erfolg. Den Eilantrag lehnten sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch jetzt das OVG Münster ab. Zwar seien erschöpfte Kapazitäten grundsätzlich kein zulässiger Grund für eine Ablehnung. Allerdings bedeute der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nicht, dass auf die individuellen Bedürfnisse der Eltern bei den Öffnungszeiten Rücksicht genommen werden müsse. Wie aus dem Beschluss des OVG weiter hervorgeht, könne auch geprüft werden, „ob der bisher nicht gedeckte Betreuungsanspruch in einer Kindertagespflege“ erfüllt werden könne.
Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.
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