Wölfe sollen unter bestimmten Voraussetzungen leichter abgeschossen werden können. Der Bundesrat hat am 14.02.2020 entsprechende Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz beschlossen. Durften die Raubtiere bislang nur bei erheblichen Schäden geschossen werden, ist dies nun bereits zur Abwehr ernster Schäden zulässig. Erlaubt ist der Abschuss auch, wenn nicht klar ist, welcher Wolf Herdentiere angegriffen hat. So können zusätzliche Rudeltiere geschossen werden, wenn weitere Nutztiere gerissen werden, soweit die Risse in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Allerdings müssen die Länderbehörden jeden einzelnen Abschuss genehmigen. Dies gilt auch für Hybriden, also die Mischung aus Wolf und Hund. Zum Abschuss berechtigt sind grundsätzlich nur Jäger. Falls dies in Ausnahmefällen nicht erfolgt, muss der Jäger aber darüber informiert werden. Bei drohender Gefahr ist die Benachrichtigung jedoch nicht erforderlich.
Ansprechpartner für rechtliche Fragen zu Umweltschutz und Landwirtschaft in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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