VG Chemnitz untersagt rechtswidrige Besetzung einer Professorenstelle an der TU Bergakademie Freiberg

Das Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz hat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg mit Beschluss vom 04.09.2015 (3 L 646/15) die Besetzung einer W2-Professur für „Öffentliches Recht, insbesondere Technik- und Umweltrecht“ untersagt. Ein von DOMBERT Rechtsanwälte vertretener Hochschullehrer hatte mit seinem Eilantrag Erfolg, weil der frühere Rektor mit der Berufung einer Bewerberin den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt habe. Der Rektor könne sich hierzu auch nicht auf die im Sächsischen Hochschulrecht eingeräumte Befugnis zurückziehen, eine Bewerberin oder einen Bewerber abweichend vom Berufungsvorschlag der Fakultät zu ernennen.

Angelehnt an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte stellte das VG Chemnitz klar, dass die Berufungsentscheidung des Leitungsorgans den fachwissenschaftlichen Bewertungsspielraum der Berufungskommission und der Fakultät wahren müsse und eine vom Berufungsvorschlag abweichende Berufung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht käme.

Die Anforderungen an die Besetzung von Professorenstellen bilden auch einen Schwerpunkt des Seminars der Bundesvereinigung Öffentliches Recht am 14.09.2015 in Berlin.
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