Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 25.03.2015 (5 K 347/12) entschieden, dass ein mit der Wasserversorgung beauftragter Zweckverband die Pflicht zur Duldung von alten Trinkwasserleitungen nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage durchsetzen kann. Der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Grundstückseigentümer obsiegte in dem Rechtsstreit, weil der Zweckverband vorrangig eine Duldungsverfügung der Unteren Wasserbehörde (des Landkreises) zu erwirken hätte. Auch die in der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes geregelten Tatbestände für Duldungspflichten änderten nichts an den wasserrechtlichen Zuständigkeitsregelungen.
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25.03.2015
Meldungen | Prof. Dr. Klaus Herrmann | Planen und Bauen