Auch ohne vergaberechtliche Ausschreibung dürfen Kommunen öffentliche Aufgaben an eigens gegründete Zweckverbände auslagern. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Nachprüfverfahren entschieden, in dem es um die Übertragung der Abfallentsorgung im Raum Hannover ging (Az.: 13 Verg 3/13). Es setzt damit die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um, dem es den Fall zur Klärung vorgelegt hatte. Der EuGH hatte entschieden, dass die „echte“ Übertragung von Kompetenzen an einen Zweckverband keinen öffentlichen Auftrag darstellt und deshalb auch nicht ausgeschrieben werden muss. Dafür muss jedoch gesichert sein, dass der Zweckverband finanziell unabhängig ist und eigene Entscheidungsbefugnisse besitzt (Az.: C-51/15). Diese Kriterien habe der Zweckverband in dem vorliegenden Fall erfüllt, stellte das OLG Celle nun fest.
Zwei Kommunen hatten ihre Kompetenzen und Einrichtungen der Abfallentsorgung ohne Ausschreibung und ohne finanzielle Gegenleistung auf den gemeinsam errichteten Zweckverband übertragen. Darin sah das private Entsorgungsunternehmen Remondis einen Verstoß gegen das Vergaberecht und klagte – jedoch ohne Erfolg. „Mit diesen Entscheidungen haben der EuGH und das OLG Celle die Rechte der Kommunen bei der interkommunalen Zusammenarbeit deutlich gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner.
Der im Zuge der Vergaberechtsnovelle zum 18.04.2016 in Kraft getretene § 108 GWB regelt darüber hinaus die praktisch sehr bedeutsamen Fälle der Inhouse-Vergabe und der interkommunalen Kooperation auf vertraglicher Basis.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Janko Geßner.
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